Tierschutzgesetz und Grundgesetz

Tierschutz und Jagd: Verantwortung in der Beziehung zwischen Mensch und Tier

Der Tierschutz hat in der heutigen Gesellschaft einen hohen Stellenwert, und das Tierschutzgesetz widerspiegelt diesen ethischen Anspruch. Besonders die Definition des Begriffs „Mitgeschöpf“ im Tierschutzgesetz (§ 1 TierSchG) stellt einen Paradigmenwechsel in der Beziehung zwischen Mensch und Tier dar. Der Kirchenhistoriker Fritz Blanke (1900 – 1967) beschreibt diesen Wandel treffend: „Die Idee der Herrschaft des Menschen über die Erde muss ergänzt werden, nämlich durch den Gedanken, dass der Mensch zum Verwalter, Halter, Fürsorger der Natur berufen sei.“

Jäger, als Experten in der Natur und deren Abläufe, sind prädestiniert, diese Verantwortung zu tragen. Sie hegen und pflegen die Wildtiere in ihrem natürlichen Lebensraum und üben eine Jagd aus, die den tierschutzrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Tierschutz umfasst alle Jagdarten – vom Einzelansitz über Gesellschaftsjagden bis zur Fallenjagd – und schließt auch die Begleitjäger wie Jagdhunde und Beizvögel ein.

WenigerMehr lesen
Tierschutzgesetz und Grundgesetz

Die Rolle der Jäger im Tierschutz

Der Tierschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die sowohl Tierhalter als auch die breite Öffentlichkeit betrifft. Jäger spielen dabei eine entscheidende Rolle: Obwohl Wildtiere nicht direkt in ihrer Obhut stehen, sorgen sie durch Hegemaßnahmen dafür, dass die Tiere artgerecht leben können. Dabei ist es wichtig, dass der Mensch die Lebensbedingungen von Wildtieren so gestaltet, dass diese vor Schmerzen, Schäden und Leiden geschützt sind – ähnlich den Haltungs- und Transportbedingungen für Nutztiere.

Im Tierschutzgesetz hat der Individualtierschutz oberste Priorität. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit, dass der Fokus nicht ausschließlich auf der Artenvielfalt, sondern auch auf dem Wohl des einzelnen Tieres liegt. Die Grundsatzregel besagt, dass das Wohl des Ganzen nicht auf Kosten des Einzelnen erzielt werden sollte.

Mit der Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel im Grundgesetz im Jahr 2002, konkret in Artikel 20a, hat der Tierschutz im Rechts- und Wertesystem unseres Staates an Bedeutung gewonnen. Die Gesetzgebung muss sicherstellen, dass diese Staatszielbestimmung in der Praxis auch respektiert wird.

WenigerMehr lesen

Der verfassungsrechtliche Tierschutz erstreckt sich über alle zwischen Menschen und Tieren bestehenden Beziehungen und betrifft sämtliche Tierarten. Sowohl das Bundesjagdgesetz (BJG) als auch das Tierschutzgesetz regeln den Umgang mit Tieren – auch während der Jagd. Aktive Tierschutzmaßnahmen reichen vom Füttern der Wildtiere in Notzeiten bis zur Verhinderung des sogenannten „Mähtodes“ von Kitzen und anderen Tieren während der Erntezeit. Eine tierschutzgerechte Jagdausübung ist notwendig, um sicherzustellen, dass ein vernünftiger Grund für das Töten von Wildtieren gegeben ist, sei es zum Schutz der Artenvielfalt oder zur Vermeidung von Wildschäden.

Jäger leisten zudem einen Beitrag zur Tierseuchen-Prävention, indem sie an Monitoring-Projekten teilnehmen und im Falle von Ausbrüchen zur Eindämmung der Verbreitung beitragen. Das Verständnis von Wildkrankheiten ist für die Feststellung von genusstauglichem Wildbret unerlässlich, und die Verantwortung der Jäger erstreckt sich auch auf den Schutz ihrer jagdlichen Helfer.

Muttertierschutz in der Jagd

Mutter-Kind-Beziehungen sind in der Tierwelt von wesentlicher Bedeutung, da sie entscheidend für das Erlernen notwendiger Verhaltensweisen innerhalb der Arten sind. Das Bundesjagdgesetz (§ 22 Abs. 4) legt fest, dass Elterntiere während der Aufzuchtzeit nicht bejagt werden dürfen, um das Überleben der Jungtiere zu gewährleisten. In der Praxis müssen Jäger ihr Wissen um die Biologie der Tierarten nutzen, um die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten.

Der Grundsatz „Kitz vor Geiß“ verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Bejagung von Wild darauf zu achten, dass abhängige Jungtiere nicht unnötig leiden müssen. Der Verlust des Muttertieres kann nicht nur zum Verlust des Lebens von Nachkommen führen, sondern auch schwere psychische Auswirkungen auf die Tierkinder haben. Ein Jagdausübungsberechtigter muss sicherstellen, dass vor der Jagd keine abhängigen Jungtiere mehr vorhanden sind.

Fazit

Zusammenfassend ist das Ziel, im Sinne des Tierschutzes lieber das Jungtier zu entnehmen, als einem schutzbedürftigen Jungtier das Muttertier zu entziehen. 

Diese Forderung unterstreicht die Notwendigkeit einer verantwortungsvollen und tierschutzgerechten Jagdausübung, die sowohl ethischen Standards als auch gesetzlichen Vorgaben entspricht.