Wildtierkrankheiten und Seuchen

Kenntnisse über Wildkrankheiten und der richtige Umgang mit ihnen ist ein wichtiger Bestandteil der Jagdausübung. Dabei kommt dem Schutz von Tieren und im Sinne des Eigen- und Verbraucherschutzes auch von uns Menschen größte Bedeutung zu.

Das Erlösen von kranken Tieren schützt diese vor Schmerzen und Leiden (Einzeltierschutz). Im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten kann durch das Erlegen von infiziertem Wild das Ausbreiten des Infektionserregers innerhalb der Population, aber auch der Eintrag desselben in andere Tierpopulationen, beispielsweise in die Nutztierpopulation, verhindert werden (Populationstierschutz). Wir können bei Erkrankungen zwischen nicht-infektiösen Erkrankungen und solchen, die durch Infektionserreger hervorgerufen werden, sogenannte Infektionskrankheiten, unterscheiden.

Das Ziel der Förderung ist die weitere Etablierung des Einsatzes von Drohnen in Kombination mit geeigneten Wärmebildkameras zur Suche von Wildtieren, insbesondere Rehkitzen auf Grünland- und Ackerfutterflächen. Die Tiere sollen mit den Kameras lokalisiert werden, damit die Liegeflächen markiert werden können, um diese zu umfahren oder die Tiere für die Mahd aus den Flächen entfernen zu können. Diese Maßnahmen sollen die Tiere vor Verletzungen oder dem sogenannten „Mähtod“ bewahren.

Gefördert werden eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene. Gemäß Satzung muss deren hauptsächliche Aufgabe die Pflege und Förderung des Jagdwesens oder die Rettung von Wildtieren, insbesondere von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sog. Kitzrettungsvereine) gehören. Jagdgenossenschaften (vgl. § 9 Bundesjagdgesetz) und Vereine in Gründung sind nicht antragsberechtigt. Einrichtungen der öffentlichen Hand sowie Vereine, deren satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet nicht im Bundesgebiet liegt sind nicht antragsberechtigt. Der antragstellende Verein darf nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder in Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger sein.

Gegenstand der Förderung ist in dieser Fördermaßnahme die Anschaffung von flugbereiten Drohnen, ausgestattet jeweils mit Wärmebild- und Echtbildkamera.

Die Drohne hat mindestens die folgenden technischen Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Echtbildkamera mit integrierter/ kompatibler Wärmebildkamera
  • Mindestflugzeit 20 Minuten
  • Home Return Funktion
  • CE-Klassenkennzeichnung aufgrund Zertifizierung nach den Vorschriften der EUDrohnenverordnungen (EU) 2019/947 und (EU) 2020/746

Förderfähig sind auch Zusatzkosten für die Anschaffung von zusätzlichem Equipment wie weitere Akkus, Propeller, Kabel, Ladegeräte, Transportbehälter.

Wichtig: Auch mit der erfolgreichen Teilnahme an der ersten Antragstufe (Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn) besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.

Es können bis zu 60 % der förderfähigen Ausgaben – jedoch begrenzt bis zur Höchstsumme von maximal 4.000 Euro pro Drohne – gefördert werden. Skonti, Boni und Rabatte sind zu nutzen und somit von der Förderung ausgeschlossen.

Wenn die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht, sind die Nettobeträge (Preise ohne Umsatzsteuer) förderfähig.

Wo sind die Anträge zu finden?

Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich online!

Für die Antragstellung steht auf der Internetseite der BLE www.ble.de/rehkitzrettung ein elektronisches Antragssystem zur Verfügung. 

Für Fragen können Sie die zuständigen Ansprechpersonen wie folgt erreichen:

  • E-Mail: rehkitzrettung@ble.de
  • Telefon: 0228 6845-3167

Eine postalische Antragstellung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das elektronische Antragssystem des 

Förderprogramms. Bitte reichen Sie keine Unterlagen postalisch in Papierform ein.

Anträge per E-Mail und in Papierform können nicht bearbeitet werden.

Nur eine vom Verein berechtigte Person darf Förderanträge für den Verein stellen.

Im Antrag muss eine verbindliche Adresse des antragsstellenden Vereins angegeben werden.

Der Schriftverkehr erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Dafür gibt der Antragstellende seine E-Mail-Adresse an.

Das Antragsverfahren ist zweistufig!

Monitoringprogramme – Helfen Sie mit!

Sogenannte Monitoring-Programme, die eine Einschleppung eines Tierseuchenerregers in einen Tierbestand frühzeitig aufzudecken vermögen, sind für eine schnelle und effiziente Tierseuchenbekämpfung von enormer Bedeutung. Je früher eine Tierseuche entdeckt und entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, eine weitere Verbreitung zu unterbinden und die Seuche rasch zu tilgen.

Helfen Sie mit und beteiligen Sie sich an den Monitoringprogrammen!

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