Nachsuchengespanne
Nachsuchengespanne – für den Tierschutz unterwegs
Ein Revierinhaber (oder ein vom Revierinhaber hierfür beauftragter Jagdausübender) kann, sofern die Notwendigkeit für eine Nachsuche auf Schalenwild entsteht, ein anerkanntes Nachsuchengespann beauftragen. Um den Kontakt für eine schnellstmögliche Nachsuche auf Schalenwild zu örtlich in der Nähe befindlichen Nachsuchenführern aus anerkannten Nachsuchengespannen herstellen zu können, dürfen nach § 20a Abs. 1 Satz 3 AVBayJG Name, Vorname, Rufnummer(n), Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnsitzes des Nachsuchenführers sowie die Rasse des geführten Nachsuchenhunds der Nachsuchenführer auf einer behördlichen Internetseite veröffentlicht werden.
Alle in Bayern aktuell von den Regierungen anerkannten Nachsuchengespanne finden Sie nachfolgend – gegliedert nach dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt des Wohnsitzes des Nachsuchenführers – aufgelistet.

Anerkennung eines Nachsuchengespanns
Die Anerkennung eines Nachsuchengespanns erfolgt auf Antrag des Nachsuchenführers durch die höheren Jagdbehörden (Regierungen).
Ansprechpartner
Ihren Antrag zur Anerkennung von Nachsuchengespannen nach § 20a Abs. 1 AVBayJG ist bei der Regierung einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Hauptwohnsitz liegt. Liegt Ihr Hauptwohnsitz außerhalb Bayerns, ist die Regierung für Sie zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich vorwiegend Nachsuchen durchgeführt werden sollen. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Rolle des Hauptwohnsitzes unter „Voraussetzungen“.