Die Rechtgrundlage für Wildschäden regelt § 29 Abs. 1 BJagdG.
Rechtliches
Auszug: “Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder diesem angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter.”

Bei Wildschäden, die zum Beispiel Schwarzwild durch Brechen auf einem Acker verursacht hat oder Rotwild durch Abschälen, gibt es für den Jäger und den Landwirt einige wichtige Punkte zu beachten.
Flächen, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, sind von der Ersatzpflicht ausgeschlossen. Dies sind vor allem so genannte “befriedete Bezirke”. Dies sind unter anderem: Damwildgehege zur Fleischerzeugung oder Solarparke.
- Substanzschäden inkl. Bestandteile des Grundstücks
- Bewuchsschäden
- Fruchtschäden
- Rekultivierungskosten
Den Geschädigten trifft Mitverschulden am Schadenseintritt, wenn
- der Geschädigte die vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht
- bspw. bei Hopfengärten, Weingärten, Baumschulen, hochwertigen Handelsgewächsen keine üblichen Schutzvorrichtungen errichtet worden sind
- der Geschädigte dem Schadenseintritt durch eine nicht ordnungsgemäße Landbewirtschaftung Vorschub leistet
Wann muss der Schaden angemeldet werden?
Ablauf einer Schadensmeldung (§ 34 BJagdG)
Innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme muss der Schaden bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden. Es handelt sich um Ausschlussfristen. Das heißt, bei Überschreiten der Frist verfallen die Schadensersatzansprüche.
Fristen zur Schadensmeldung:
