Um die Regierung von Oberbayern bei der aktuellen Erstellung der neuen Schonzeitverordnung für Sanierungsgebiete zu unterstützen, hat der BJV einen 10-Punkte-Plan mit Ergänzungen für die Verordnung vorgelegt. Erarbeitet wurden diese vom BJV-Hochwildausschuss und den betroffenen Kreisgruppen. Sie sollen in dieser Form verbindlicher Bestandteil der neuen Schonzeitverordnung werden:
- Keine Bejagung auf beweideten Flächen
- Jährliche Inspektion jedes Ausnahmegebietes durch BaySF und BJV als Voraussetzung für die Jagd innerhalb der Schonzeit
- Jagdverbot in 24 der Schonzeitaufhebungsgebiete im Februar und März
- Sofortige Meldung aller Abschüsse mit georeferenzierten Fotos an die Regierung von Oberbayern
- Kein Verbleib des erlegten Wildes in der Natur
- Abschüsse aus Scharwild nur zur Vergrämung
- Ganzjähriges Verbot von Kirrungen und Salzlecken in Schonzeitaufhebungsgebieten
- Jagdliche Verantwortung im Regelfall bei den Berufsjägern
- Einhaltung der Arbeitsanweisung der BaySF als Voraussetzung für die Jagdausübung
- Verstöße gegen diese Auflagen werden nach Strafgesetzbuch sanktioniert oder sind Schonzeitvergehen
Mit diesem 10 Punkte-Plan will der BJV sicherstellen, dass bei der neuen Verordnung, die die bisherige Regelung von 2019 ablöst, insbesondere den Bedürfnissen des Gamswildes besser Rechnung getragen wird.
Dazu BJV-Präsident Ernst Weidenbusch: „Die Gams ist das Symboltier der bayerischen Alpen. Wir müssen dafür sorgen, dass das Zusammenleben von Wild und Wald funktioniert und sichern mit unseren Forderungen den Aufwuchs des Schutzwaldes, ohne die Gamswildbestände zu gefährden.“
Im Antrag für die neue Verordnung, den der BJV gemeinsam mit den Bayerischen Staatsforsten erarbeitet hatte, war bereits die Fläche der Sanierungsgebiete, in denen auch innerhalb der Schonzeit Gams, Rotwild und Rehwild bejagt werden dürfen, um 17 Prozent auf 21.000 Hektar reduziert worden.
Die Pressemitteilung des BJV kann hier heruntergeladen werden.
Pressemitteilung: Bayerischer Jagdverband, Abdruck honorarfrei
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