Wildtierkrankheiten und Seuchen
Kenntnisse über Wildkrankheiten und der richtige Umgang mit ihnen ist ein wichtiger Bestandteil der Jagdausübung. Dabei kommt dem Schutz von Tieren und im Sinne des Eigen- und Verbraucherschutzes auch von uns Menschen größte Bedeutung zu.
Das Erlösen von kranken Tieren schützt diese vor Schmerzen und Leiden (Einzeltierschutz). Im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten kann durch das Erlegen von infiziertem Wild das Ausbreiten des Infektionserregers innerhalb der Population, aber auch der Eintrag desselben in andere Tierpopulationen, beispielsweise in die Nutztierpopulation, verhindert werden (Populationstierschutz).
Wir können bei Erkrankungen zwischen nicht-infektiösen Erkrankungen und solchen, die durch Infektionserreger hervorgerufen werden, sogenannte Infektionskrankheiten, unterscheiden.
Nicht-infektiöse bzw. nicht-übertragbare Krankheiten
Zu den nicht-infektiösen Krankheiten zählen beispielsweise Vergiftungen durch Mykotoxine, Pestizide oder Schwermetalle, Verkehrsunfälle (Verletzungen, Traumata) oder angeborene Missbildungen. Im Gegensatz zu den Infektionskrankheiten spielen die nicht-übertragbaren Krankheiten, wie sie auch genannt werden, auf der Jagd eine eher untergeordnete Rolle. Diese Erkrankungen gehen aber unter Umständen mit solchen Symptomen einher, die wir als Jäger bei der „Lebendbeschau“ des Tieres im Revier sehen und als „Bedenkliche Merkmale“ ansprechen können und müssen.
Infektionskrankheiten
Infektionskrankheiten können durch ganz unterschiedliche Erreger verursacht werden: Viren, Bakterien, Pilze, Prionen und Parasiten. Letztere können neben der direkten Wirtsschädigung auch als lebende Vektoren für die vorher genannten Krankheitserreger dienen. Nur wenn sich das körpereigene Immunsystem nicht gegen die Krankheitserreger zur Wehr setzen kann, wird eine durch mehr oder weniger charakteristischen Symptome gekennzeichnete Erkrankung ausgelöst. Je nach der Geschwindigkeit des Krankheitsverlaufes kann man zwischen perakuten, akuten bis hin zu chronischen Krankheitsverläufen unterscheiden.
EU-Tiergesundheitsrecht und nationale Tiergesundheit
Ab dem 21.04.2021 gilt in allen Mitgliedsstaaten das neue EU-Tiergesundheitsrecht mit der Verordnung EU 2016/429. Der EU-Tiergesundheitsrechtsakt Animal Health Law (AHL) hat die bisherigen nationalen Regelungen zur Bekämpfung bzw. Überwachung von Tierseuchen und Tierkrankheiten abgelöst. Die Erhaltung und Kontrolle der Tiergesundheit mit einem besonderen Augenmerk auf Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die Tiere oder Menschen betreffen können, erfolgt nun über ein Regelwerk auf EU-Ebene. Insgesamt sind 63 Tierseuchen in der oben genannten Verordnung gelistet, die in fünf Kategorien nach der Dringlichkeit der Meldung, Überwachung, Bekämpfung und Tilgung eingeteilt sind.
Die Vorschriften gelten für Tierseuchen bei allen gehaltenen Tieren (einschließlich Haustieren), wildlebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, und beziehen sich sowohl auf Land- als auch auf Wassertiere. Sie erstrecken sich nicht unmittelbar auf das Tierwohl, die bestehende Verknüpfung zwischen der Gesundheit der Tiere und ihrem Wohl ist jedoch anerkannt und soll bei der Erwägung der Auswirkungen von Seuchen berücksichtigt werden.
Neben der Vereinfachung, Transparenz und Modernisierung ist der Fokus auf ein verbessertes „Frühwarn-Management“ und die verbesserte Koordination zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Überwachung und Bekämpfung, v.a. von Tierseuchen mit großer wirtschaftlicher Bedeutung gelegt worden. Unter anderem wurde hierfür in der Verordnung eine klarere Aufgabenteilung für Tierhalter, Tierärzte und Behörden definiert.
Aufgrund der weltweiten und international existierenden Handelsbeziehungen besteht jederzeit die Gefahr, dass Tierseuchen aus anderen Ländern eingeschleppt werden und sich anschließend in der Europäischen Union ausbreiten.
Das Tiergesundheitsrecht ist Teil eines Gesamtpaketes, das die EU- Kommission bereits im Mai 2013 für die gesamte Agrar- und Lebensmittelkette vorgeschlagen hatte, um die Gesundheits- und Lebensmittelsicherheit in der Lebensmittelkette zu verbessern und Tierseuchen, die auf andere Tiere oder auf den Menschen übertragbar sind, noch effektiver verhüten und bekämpfen zu können (nach Welthandelsorganisation (WTO) und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)).
Tiergesundheit in Deutschland
Das öffentliche Veterinärwesen
In Deutschland sorgen beamtete Tierärzte als Teil des öffentlichen Veterinärwesens mit einem breiten Aufgabenspektrum für den Schutz von Tier und Mensch. Aufgabe der Veterinärbehörden ist es zum Beispiel, Tierseuchen zu verhüten und zu bekämpfen, die Menschen vor gesundheitlichen Gefahren durch Krankheitserreger tierischen Ursprungs zu schützen, das Leben und Wohlbefinden der Tiere zu erhalten und Leiden zu verhüten. Darüber hinaus haben sie die Aufgabe, die Umwelt vor schädlichen Einflüssen zu bewahren, die von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Abfällen ausgehen können.
Die Aufgaben des Veterinärwesens folgen dem grundlegenden Prinzip der Lebensmittelsicherheit “vom Stall bis zum Tisch”.
Verantwortlich für die Durchführung ist die Veterinärfachverwaltung.
Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen
Die Veterinärfachverwaltung ist für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten im Inland und die Abwehr der Einschleppung dieser Krankheiten aus dem Ausland verantwortlich (staatliche Tierseuchenbekämpfung). Sie trägt Mitverantwortung für einen seuchenfreien Tierbestand innerhalb der Europäischen Union, beispielweise in Form veterinärrechtlicher Kontrollen an den deutschen Außengrenzen der Gemeinschaft.
Den von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheiten (Zoonosen) wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Allgemeiner Tiergesundheitsschutz
Außerhalb der staatlichen Tierseuchenbekämpfung werden Aufgaben zur Sicherung und Verbesserung der Tiergesundheit (allgemeiner Tiergesundheitsschutz) in der Regel von Tiergesundheitsdiensten durchgeführt. Soweit die Veterinärfachverwaltung keine eigenen Tiergesundheitsdienste unterhält, wirkt sie in den Tiergesundheitsdiensten nichtstaatlicher Einrichtungen mit oder ergänzt bzw. unterstützt diese.
Darüber hinaus werden die Tierbestände von privaten praktizierenden Tierärzten betreut.
Nationales Tiergesundheitsrecht
Viele unserer nationalen Gesetze und Verordnungen, welche die Tiergesundheit betreffen, werden durch das EU-Tiergesundheitsrecht ersetzt. Sämtliche Regelungen der unmittelbar geltenden EU-Verordnung sind unmittelbar in das nationale Tiergesundheitsrecht zu übernehmen. Mitgliedstaaten können weiterhin eigene nationale Regelungen erlassen, sofern diese dem EU-Recht nicht widersprechen.
Bis zum Abschluss der erforderlichen nationalen Rechtsanpassungen durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMELH) werden das direkt und vorrangig anzuwendende EU-Recht und das nationale Recht nebeneinander bestehen, wobei das EU-Recht das nationale Recht überlagert. In einem ersten Schritt der Anpassung des nationalen Tiergesundheitsrechtes an die Regelungen von „Animal Health Law“ sind im März 2026 eine Änderung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) sowie eine neue nationale Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) in Kraft getreten.
Im modifizierte Tiergesundheitsgesetz wurden u.a. Begriffsbestimmungen vereinheitlicht und neue Ermächtigungsgrundlagen für die Seuchenmeldung geschaffen, es bestand zudem Änderungsbedarf bei Entschädigungsregelungen für Tierhalter.
Das neue nationale und EU-konforme Tierseuchenmelderecht
Die schnelle Meldung von Tierseuchen, z.B. durch Tierärzte, Landwirte, Heimtierhalter und andere betroffene Personen ist eine wesentliche Voraussetzung für die effektive Bekämpfung und Eindämmung von Tierseuchen.
Im März 2026 wurde das Tierseuchenmelderecht durch die neue Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) reformiert. Bis zu dem Zeitpunkt war das Tierseuchenmelderecht in Deutschland auf mehrere Verordnungen verteilt, insbesondere auf die Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten.
Das bisherige System aus Anzeige- und Meldepflicht wurde grundlegend neu strukturiert. Der Begriff „Anzeigepflicht“ wurde formell in ein zweistufiges System der Meldepflicht überführt.
- § Allgemeine Meldepflicht (§ 3)
- § Zusätzliche Meldepflicht (§ 4)
Der bisherige Begriff der „Anzeigepflicht“ entfällt vollständig. Inhaltlich entspricht die allgemeine Meldepflicht weitgehend der früheren Anzeigepflicht, Der Katalog der gelisteten Erkrankungen wurde aktualisiert und teilweise neu eingeordnet bzw. strukturiert.
Die Verordnungen über anzeigepflichtige Tierseuchen und über meldepflichtige Tierkrankheiten wurden aufgehoben.
Allgemeine Meldepflicht: Verdacht genügt
Die allgemeine Meldepflicht betrifft die in Anlage 1 und 2 gelisteten Tierseuchen (siehe Tabelle in Formulare). Sie greift bereits beim begründeten Verdacht einer entsprechenden Seuche und erfordert keinen gesicherten Nachweis.
Zu den erfassten Seuchen zählen klassische hochkontagiöse Erkrankungen wie:
- Maul- und Klauenseuche
- Afrikanische und Klassische Schweinepest
- Hochpathogene Aviäre Influenza
- Afrikanische Pferdepest
Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Erkrankungen bei Wiederkäuern, Schweinen, Equiden, Vögeln, Bienen, Fischen, Krebstieren und Amphibien gelistet.
Wer ist meldepflichtig bei der allgemeinen Meldepflicht?
Die Verordnung benennt den Kreis der Verpflichteten ausdrücklich. Bei der allgemeinen Meldepflicht sind insbesondere meldepflichtig:
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Tierhalterinnen und Tierhalter
- Unternehmer bzw. Leiter von Tierhaltungen oder Betrieben
- öffentliche und private Untersuchungsstellen
- gewerbsmäßige Tiertransportunternehmer
- Jagdausübungsberechtigte
- Fischereiberechtigte
- Futtermittelkontrolleure
Mehrere Beteiligte können nebeneinander meldepflichtig sein. Die eigene Pflicht entfällt nicht dadurch, dass eine andere Person ebenfalls meldepflichtig ist.
Zusätzliche Meldepflicht: Nachweis erforderlich
Die zusätzliche Meldepflicht nach § 4 betrifft die in Anlage 3 genannten Tierkrankheiten. Hier ist die Schwelle höher: Eine Meldung ist erst bei Nachweis des Erregers oder der Krankheit erforderlich. Ein bloßer klinischer Verdacht genügt somit nicht.
Meldepflichtig sind hier insbesondere:
- Leiterinnen und Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen
- Tierärztinnen und Tierärzte, die entsprechende Nachweise führen oder erhalten
Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen. Eine bestimmte Form ist jedoch nicht vorgeschrieben. In der Praxis erfolgt die Meldung meist telefonisch oder elektronisch.
Tierseuchenmeldeverordnung (PDF-Datei)
Was sind “Zoonosen”?
Der Begriff Zoonose leitet sich aus den griechischen Wörtern zoon- Lebewesen und nosos – Krankheit ab. Zoonosen sind Infektionskrankheiten, die von Bakterien, Parasiten, Pilzen, Prionen oder Viren verursacht und wechselseitig zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können. Zwei von drei Erregern, die bei Menschen Infektionskrankheiten auslösen, können von Tieren übertragen werden. Eine Übertragung kann durch direkten Kontakt, über Lebensmittel, aber auch über belebte (z.B. Zecken, Mücken) und unbelebte Vektoren (z.B. Kleidung, Schuhwerk, Arbeitsgeräte, Stäube, Wasser) erfolgen.
Beispiele bedeutender Zoonosen:
- Tollwut
- Geflügelpest
- Brucellose
- Tularämie
- Echinokokkose
- Tuberkulose
Erreger Klassifikation
Steckbriefe Virale, Bakterielle, Parasitäre und Prionen Krankheiten

Monitoringprogramme – Helfen Sie mit!
Sogenannte Monitoring-Programme, die eine Einschleppung eines Tierseuchenerregers in einen Tierbestand frühzeitig aufzudecken vermögen, sind für eine schnelle und effiziente Tierseuchenbekämpfung von enormer Bedeutung. Je früher eine Tierseuche entdeckt und entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, eine weitere Verbreitung zu unterbinden und die Seuche rasch zu tilgen.
Diesen Bereich verantwortet Frau Dr. Claudia Gangl
Tel.: +49 89 990234-14
Email: claudia.gangl@jagd-bayern.de
Helfen Sie mit und beteiligen Sie sich an den Monitoringprogrammen!