Afrikanische Schweinepest – Kann der Jäger die Pacht mindern?

Die Afrikanische Schweinepest rückt immer näher. Ob der Pächter bei einem Jagdverbot weiterhin die volle Pacht oder auftretende Wildschäden zahlen muss, weiß die BJV-Justiziarin Dr. Diane Schrems-Scherbarth.

 

Vertragliche Regelungen zur Minderung

Zur rechtssicheren Regelung für zukünftige Minderungen bei eingeschränkter Jagdmöglichkeit ist zu empfehlen, eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, die die entsprechenden Minderungssätze im Falle vom teilweisen Jagdverbot festlegt. So sollte man vertraglich Minderungssätze festlegen für den Fall, dass nur ein Jagdverbot für einzelne Tierarten ausgesprochen wird und zum anderen auch Minderungsberechnungsgrundlagen festlegen für den Fall, dass Teile des Reviers mit einem Jagdverbot oder ähnlichen Einschränkungen belegt werden. Damit dies rechtssicher erfolgen kann, sollte unbedingt die Revierfläche und die bejagdbare Fläche im Vertrag als Berechnungs-Basis aufgenommen werden.

Hierzu empfiehlt sich folgende Klausel:

Die Parteien vereinbaren für den Fall eines Jagdverbots, der Befriedung oder einer Einschränkung, die zu einer vollen oder teilweisen oder eingeschränkten Unausübbarkeit der Jagd im Revier führt, folgende Minderungssätze:

 

  1. Bei Verminderung der bejagdbaren Fläche nach Abschluss des Pachtvertrages, die über 5 % der bejagdbaren Fläche des Reviers beträgt, ist der Pächter berechtigt, den Pachtzins anteilig zu mindern. Hierfür ist der Jagdpachtzins anteilig auf den Quadratmeter der Revierfläche umzurechnen. Der Jagdpächter ist berechtigt auf dieser Basis für die gesamte Fläche, auf welcher die Jagd nicht ausgeübt werden kann, die Pacht zu mindern. Das Minderungsrecht besteht während der gesamten Dauer der Einschränkung.

 

  1.      Standwild im Revier ist: Hier bitte Standwild gegebenenfalls einsetzen

     Im Falle, dass ein Jagdverbot für einzelne Wildarten besteht bzw. durch Maßnahmen faktisch eine Ausübung der Jagd auf bestimmte Wildarten (z. B. aufgrund nach Unterzeichnung Vertrag vorgenommener Totalabschusses/Ausrottung/Vergiftung/o. Ä.), die normalerweise Standwild im Revier sind, nicht ausgeübt werden kann, sind folgende Minderungssätze zwischen den Parteien vereinbart:

 

Unmöglichkeit oder Einschränkung der Bejagung von Wildschwein …%

 

Unmöglichkeit oder Einschränkung der Bejagung von Rehwild …%

 

Unmöglichkeit oder Einschränkung der Bejagung von (Wildart) …%

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